Gesetze / Hebammengesetz

HebG

§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/27#abs-1 (1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Person ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/27#abs-2 (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Änderung des Vertrages zur akademischen Hebammenausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

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